Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.101 (ST.2021.6; StA.2018.6631) Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Döbeli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Lugano, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marina Gottardi, […] Gegenstand Nötigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 30. September 2019 folgenden Strafbefehl: Sachverhalt: Nötigung (Art. 181 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit ge- nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Grobe und einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch - Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegenüber einem anderen Strassenbenützer einen unzureichenden Abstand einge- halten und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Ver- kehrsteilnehmer gebildet. - Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Auto- bahn (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet. Strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung: 28 km/h Begangen: Ort: 5503 Schafisheim, Autobahn A1, Fahrbahn Bern Zeit: Dienstag, 16. Januar 201818.30 Uhr Fahrzeug: Personenwagen B Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit war eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aar- gau auf einer dringlichen Dienstfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 auf Höhe Schafis- heim in Fahrtrichtung Bern unterwegs. Es war dunkel und es regnete. Zu- dem herrschte reges Verkehrsaufkommen. Trotz der durch das Polizei- fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 – 135 km/h folgte der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug auf einer Strecke von gut 2 Kilometern mit einem Abstand von lediglich 5 bis 10 Metern. Der notwendige Sicher- heitsabstand wurde dadurch massiv unterschritten, wodurch der Beschul- digte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöht abstrakte Gefahr bildete. -3- Nachdem sich der Abstand auch nach ungefähr 2 Kilometern Fahrt nicht vergrösserte, sah sich die Polizeipatrouille aus Sicherheitsgründen ge- zwungen vom Überhol- auf den Normalstreifen zu wechseln. Der Beschul- digte setzte seine Fahrt in der Folge mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen unbeirrt fort. Bemerkungen: Die Ermittlung der Geschwindigkeit stützt sich auf die Weg-Zeit-Berech- nung ab, deren gesetzliche Grundlagen sich in der Verordnung des ASTRA vom 22.05.2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA), sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrol- len und Rotlichtüberwachungen vom 22.05.2008 finden. Weg-Zeit-Berechnungen beruhen auf mathematischen Grundlagen (Meter dividiert durch Sekunden x 3.6 = gefahrene km/h). Videoaufnahmen be- stehen aus einer Vielzahl von Einzelbildern. Die Frequenz ist die Anzahl der in einer Sekunde aufgenommenen bzw. wiedergegebenen Bilder (Bild- wechselfrequenz = Frames). Für eine Weg-Zeit-Berechnung muss vorgän- gig ermittelt werden, in welcher Bildwechselfrequenz die Aufnahmen er- folgt sind. Daraus lässt sich die Zeitspanne für jeden Bildwechsel (Frame) berechnen. Bei einer Bilderrate von beispielsweise 30 Bildern je Sekunde beträgt ein Frame 0,033 Sekunden. Anhand von Videoaufzeichnungen wird ein Teilstück der zurückgelegten Wegstrecke 1:1 bemessen (Distanz) und der Anzahl Frames (Zeit) berech- net. Daraus ergibt sich die durch das Fahrzeug zurückgelegte Durch- schnittsgeschwindigkeit. Da Weg-Zeit-Berechnungen sehr genau sind, muss für dieses Verfahren gemäss oben erwähnter Verordnung und Weisung keine Toleranz in Ab- zug gebracht werden. Die Auswertung der gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit ergibt fol- gendes Resultat: Durchfahrtszeit: 43.901 Sekunden Distanz: 1855 Meter Geschwindigkeitsberechnungsformel = m/sec. x 3.6 = km/h ergibt 1855/43.901 x 3.6 = 152.11 km/h Aufgrund der geringen Unsicherheit beim Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Beschuldigten beim Messende und beim Messbeginn ist es angezeigt, für die Berechnung der Geschwindigkeit des Zielfahr- zeugs einen Sicherheitsabzug von 50 m auf die Gesamtdistanz zu gewäh- ren. Berechnung mit Distanzkürzung: m/sec. x 3.6 = km/h ergibt 1805/43.901 x 3.6 = 148.01 km/h Somit betrug die durch den Beschuldigten gefahrene Durchschnittsge- schwindigkeit mindestens 148 km/h, was einer strafbaren Geschwindig- keitsüberschreitung von 28 km/h entspricht. -4- Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorerwähnten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 410.00, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Eine Busse von CHF 8'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 21 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'200.00 - Polizeikosten CHF 325.00 Rechnungsbetrag CHF 10'025.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. Erläuterungen zur bedingten Strafe: Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewäh- rungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen. 1.2. Gegen diesen am 3. Oktober 2019 zugestellten Strafbefehl erhob der Be- schuldigte am 10. Oktober 2019 (Poststempel) Einsprache. Die Staatsan- waltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg. 2. 2.1. Am 10. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg statt. Diese erkannte gleichentags: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die einfache Verkehrsverletzung durch das Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn infolge Verjährung eingestellt. -5- 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, zu 80 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 250.00, d.h. CHF 20'000.00, und einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 1'500.00 sowie den Auslagen von CHF 33.00, insgesamt CHF 1'533.00, zu bezahlen. 6. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Gegen dieses ihm am 22. November 2021 zugestellte Urteil hatte der Be- schuldigte bereits am 19. November 2021 die Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. Mai 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022: 1. Dispositivziffer 2, 3, 4, 5, 7 und 8 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Anklage vom 30. September 2019 freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für die anwaltliche Ver- tretung in Höhe von CHF 21'743.55 zu bezahlen (Beilage D). -6- 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Privatgutachtens und des Ergän- zungsgutachten in Höhe von insgesamt CHF 3'145.05 (CHF 2'200 + CHF 945.05) zu bezahlen (Beilage E). 4. Als neuer Beweisantrag wird das Ergänzungsgutachten von C., gerichtli- cher Sachverständiger zum Thema Fachexpertise im Bereich Strassen- verkehr, vom 19. Mai 2022 gestellt (Beilage E). Es wird darüber hingewie- sen, dass das beigefügte Ergänzungsgutachten in italienischer Sprache verfasst ist, und eine deutsche Übersetzung wird bis nächste Woche bei- gefügt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.2. Der Verfahrensleiter ordnete im Einverständnis der Parteien und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 23. Juni 2022 das schriftliche Verfahren an. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 18. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der groben Ver- kehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinander- fahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV. Das Urteil ist damit in diesen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte sich einerseits der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinan- derfahren auf der Autobahn schuldig gemacht habe, indem er sich dem Polizeifahrzeug auf der Überholspur auf ca. 5 bis 10 Meter angenähert habe. Es sei erstellt, dass sich die Unterschreitung des Sicherheitsab- stands über eine Distanz von über 2 km erstreckt habe. Andererseits habe er sich der Nötigung schuldig gemacht, indem er durch nahes Auffahren -7- das vor ihm fahrende Polizeifahrzeug dazu gezwungen habe, von der Über- holspur auf die Normalspur zu wechseln. Der Beschuldigte bestreitet so- wohl den Vorwurf, dem vor ihm fahrenden Polizeifahrzeug zu nahe aufge- fahren zu sein, als auch den Vorwurf, die Polizei dazu gezwungen zu ha- ben, aufgrund seines zu nahen Auffahrens die Spur zu wechseln. 3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschul- digten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 3.2. Privatgutachten kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung als einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu, mit de- ren Inhalt eine Auseinandersetzung vorzunehmen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.4.2). 4. 4.1. 4.1.1. Aus dem polizeilichen Rapport vom 8. Mai 2018 (act. 20 ff.) ergibt sich, dass am 16. Januar 2018 die Polizisten D. und E. auf einer dringlichen Dienstfahrt der A1 in Richtung Bern unterwegs waren. Dabei seien das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet gewesen. Auf der Höhe der Autobahn Aarau-Ost sei den Polizisten ein weisser PW, B, hinter ihnen auf- gefallen, welcher mit massiv unterschrittenem Sicherheitsabstand dem Po- lizeifahrzeug gefolgt sei. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 120 bis 135 km/h betragen, der Sicherheitsabstand ca. 5 bis 10 Meter. Nach ca. 2 Kilo- meter habe sich die Patrouille aus Sicherheitsgründen gezwungen gese- hen, vom Überhol- auf den Normalstreifen zu wechseln. In der Folge habe der weisse B seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fortgesetzt. Das Auto habe in der Folge dem Beschuldigten zugeordnet werden können. -8- 4.1.2. Auf der sich in den Akten befindlichen Videoaufnahme (act. 28) ist zu se- hen, dass sich das Polizeifahrzeug auf einer dringlichen Dienstfahrt befin- det. Es fährt sowohl mit Blaulicht als auch mit Martinshorn. Das Fahrzeug des Beschuldigten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erkennen. Ab 18:34:55 ist zu sehen, dass das Polizeiauto Blaulicht und Martinshorn aus- schaltet und auf die Normalspur wechselt. Ab 18:35:00 ist zu sehen, wie ein weisses Fahrzeug die Polizei überholt. Aus der Tonaufnahme ergibt sich, dass die Polizistin D. sogleich das Kennzeichen des weissen Fahr- zeugs registriert, namentlich das Kennzeichen B. Nachdem das weisse Auto überholt hat, setzt das Polizeifahrzeug seine dringliche Dienstfahrt auf der Überholspur fort. 4.2. 4.2.1. An der ersten (rogatorischen) Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 durch die Gendarmeria Lugano bestätigte dieser, dass er zum Tat- zeitpunkt am Steuer des Autos mit dem Kennzeichen B sass (act. 38, Frage 2). Sodann führte er aus, an einem bestimmten Punkt habe das Polizeifahr- zeug sein Tempo verlangsamt und er habe es eingeholt. Dann habe das Polizeifahrzeug auf die rechte Spur gewechselt und Sirene sowie Blaulicht abgestellt. Er sei ganz normal auf der linken Spur weitergefahren (act. 38 f., Frage 4). Er sei dem Polizeifahrzeug zunächst mit grossem Abstand ge- folgt und habe sich dann genähert, als es verkehrsbedingt langsamer wurde, aber immer mit einem Sicherheitsabstand, da das von ihm gefah- rene Auto mit einem Sensor ausgestattet sei, der automatisch abbremse, wenn der Abstand zu gering werde (act. 39, Frage 6). Dass er dem Polizei- fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h mit nur 5 bis 10 Meter Abstand gefolgt sei, verneinte er (act. 39, Frage 7). 4.2.2. Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestritt der Beschuldigte nach wie vor die ihm mit Strafbefehl vom 30. September 2019 zur Last gelegten Tat- vorwürfe (act. 77, Frage 8). Er führte aus, es sei ein dunkler Abend gewe- sen und es habe geregnet. Man habe nicht schneller als 100 bis 110 km/h fahren können. Das Polizeiauto habe ihn überholt. Er habe danach wie alle anderen Fahrer wieder auf die Überholspur gewechselt. Er habe dann sei- nen Frontradar eingeschaltet, um einen ständigen Sicherheitsabstand zum vorangehenden Auto zu haben. Nach ca. 10 km sei etwas passiert, was ihn stark verblüfft habe. Das Polizeiauto habe die Lichter ausgeschaltet und sei auf die rechte Spur gefahren. Er habe es mit der gleichen Geschwindigkeit, auf seiner Spur bleibend, überholt und habe sich dann seiner Fahrt zuge- wandt (act. 78, Frage 10). Er sei dem Polizeifahrzeug in einem Abstand von 30 bis 40 Meter gefolgt (act. 79, Frage 15), was seiner Ansicht nach dem -9- notwendigen Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h entsprochen habe (act. 80, Frage 20). Dies ergehe auch daraus, dass zwi- schen dem Spurenwechsel des Polizeifahrzeugs auf die Normalspur und dem auf dem Video (act. 28) ersichtlichen Überholungsmanöver des Poli- zeifahrzeugs einige Zeit verstreiche, was gegen den vorgeworfenen Min- derabstand spreche (act. 81, Frage 25). 4.2.3. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 10. November 2021 wieder- holte der Beschuldigte, er sei dem Polizeiauto ganz normal hinterhergefah- ren, mit angemessener Geschwindigkeit. Normalerweise habe er immer den Distanzhalter eingeschalten und auch damals sei er mit eingeschalte- tem Distanzhalter gefahren (act. 147). Hinsichtlich des Vorwurfs des zu na- hen Auffahrens hielt er fest, es sei unmöglich, eine solche Distanz über 2 Kilometer zu halten. Es sei ausserdem sehr viel Wasser auf der Wind- schutzscheibe gewesen, sodass es unmöglich gewesen wäre, in dieser Distanz hinterher zu fahren. Die Konditionen seien zum Fahren sehr an- spruchsvoll gewesen (act. 148). 4.3. Am 15. Dezember 2020 wurde D., Polizistin, als Zeugin durch die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau befragt (act.115 ff.). Die Zeugin verwies zu- nächst auf den Rapport und führte aus, es sei ihr in ihrer Karriere bis heute noch nie passiert, dass ein Fahrzeug der Polizei mit besonderen Warnsig- nalen so dicht aufgefahren sei (act. 116, Frage 10 f.). Sie seien auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, weil er den Sicherheitsabstand massiv unterschritten habe (act. 117, Frage 17). Zu ihrer Schätzung von 5 bis 10 Meter Abstand sei sie deshalb gelangt, weil sie sich habe umdrehen können und den Beschuldigten im Rückspiegel und am Heck gesehen habe (act. 117, Frage 22). Auf Vorhalt der Tatsache, dass der Beschuldigte angab, er sei dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 30 bis 40 Meter gefolgt, führte die Zeugin aus, dass wenn der Abstand grösser gewesen wäre, sich ihr Vorgesetzter und Fahrer nicht dazu gezwungen gefühlt hätte den Fahrstreifen zu wechseln und das Fahrzeug überholen zu lassen (act. 117, Frage 23). Wenn sie nicht auf den Normalstreifen gewechselt hätten, hätte alles Mögliche passieren können. Falls sie ein Bremsmanöver hätten einleiten müssen, wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Auffahrkollision gekommen (act. 117, Frage 28). 4.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 10. November 2021 verwies die Zeugin hinsichtlich des vom Beschuldigten eingehaltenen Ab- stands von 5 bis 10 Metern zunächst auf den Rapport. Sie führte dann aus, die Distanz von 5 bis 10 Metern habe sich aus ihrer Beobachtung ergeben. Sie habe sich umdrehen und nach hinten schauen können, und ihr Vorge- - 10 - setzter habe ihn im Rückspiegel gesehen (act. 142). Die genaue Zahl er- gebe sich durch das Abschätzen anhand der Mittelstreifen. Sie habe die Mittelstreifen nicht mehr gesehen, aufgrund dessen könne sie den Abstand relativ präzise auf 5 bis 10 Meter schätzen (act. 143). Zudem habe sie sich während des Vorfalls Notizen gemacht. So habe sie das Signalement auf- geschrieben, das Kontrollschild und die Kilometrierung. Ausserdem seien die Videos gespeichert worden. Das sei alles unmittelbar nach dem oder während dem Vorfall passiert (act. 144 f.). Sie hätte genau gleich gehandelt wie ihr Vorgesetzter (act. 143). 5. 5.1. Mit Eingabe vom 13. September 2021 liess der Beschuldigte ein Privatgut- achten in deutscher Version (italienische Version bereits am 29. April 2020 eingereicht) von C. einreichen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Anfangsabstand zwischen dem B und dem Polizeifahrzeug mehr als 30 Meter betragen habe. Der Abstand sei mehr oder weniger konstant geblie- ben, bis das Polizeifahrzeug weiter abgebremst und die linke Fahrspur frei- gegeben habe (vgl. Privatgutachten S. 16; Beilage zur Eingabe vom 13. September 2021). 5.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 liess der Beschuldigte ein Ergänzungsgut- achten in deutscher Version (italienische Version bereits am 24. Mai 2022 eingereicht) von C. einreichen. Der private Gutachter kam dabei zum Schluss, die Behauptung der Zeugin, es sei ihr nicht möglich gewesen, die gestrichelte Linie zu stehen, sei bei geometrischer Betrachtung technisch nicht plausibel. Ausserdem kam der private Gutachter zum Schluss, dass die Zeugin den Strassenbereich von 10.5 bis 13.5 Metern hinter dem Poli- zeifahrzeug nicht habe einsehen können. 6. 6.1. 6.1.1. Mit der Vorinstanz ist von einer hohen Glaubwürdigkeit der Zeugin auszu- gehen (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.9.). Die Polizistin war zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits mehrere Jahre bei der Mobilen Einsatzpolizei tätig (act. 141). Sie hatte dabei ausschliesslich mit Verkehr zu tun (act. 144). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dazu in der Lage war, die Distanz zwischen dem Po- lizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten zuverlässig zu bestim- men (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.5; 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2 und 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 2.4). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.9.), ist es aufgrund der Ein- zigartigkeit des Vorfalls glaubhaft, dass sich die Zeugin auch anlässlich der - 11 - Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 10. November 2021 und damit fast vier Jahre nach dem Vorfall noch gut an diesen erinnern und entspre- chende Angaben dazu machen konnte. Zudem hat die Zeugin nicht nur in den Rückspiegel geschaut, sondern sie hat sich auch umgedreht (act. 117, Frage 22; act. 143). 6.1.2. Die ins Recht gelegten Videoaufnahmen des Polizeiautos (act. 28) stützen zudem die Aussagen der Zeugin. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Poli- zeiauto, das sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befand, auf die Normal- spur wechseln und das Martinshorn sowie das Blaulicht ausschalten sollte, um ein Fahrzeug überholen zu lassen, ausser es gebe dazu einen gewich- tigen Anlass. Und ein anderer Anlass als das nahe Auffahren des Beschul- digten ergeht weder aus den Akten noch ist ein solcher geltend gemacht. 6.2. 6.2.1. Der Beschuldigte hat zwei Gutachten, ein Parteigutachten (deutsche Ver- sion: Beilage zur Eingabe vom 13. September 2021) und ein Ergänzungs- gutachten (deutsche Version: Beilage zur Eingabe vom 27. Mai 2022) von C. ins Recht gelegt. 6.2.2. Bei diesen Gutachten handelt es sich um Privatgutachten. Im Rahmen des Hauptgutachtens hat C. einerseits die Aussageversion der Polizei und an- dererseits die Aussageversion des Beschuldigten – so wie er schreibt – nach objektiven Kriterien untersucht. Das Parteigutachten kommt zum Schluss, dass die Variante der Polizei nicht objektivierbar, die des Beschul- digten demgegenüber objektivierbar sei. So führt der private Gutachter aus, die Version der Polizei, die von einem Anfangsabstand von 5 bis 10 Metern zwischen dem B und dem Polizeifahrzeug ausgehe, werde durch die kine- matische Entwicklung der DashCam-Bilder technisch nicht bestätigt. Eine Bewegung des B, wie sie von den Polizeibeamten beschrieben worden sei, würde nämlich voraussetzen, dass der B zwischen 18:34:58 Uhr und 18:35:02 Uhr eine Beschleunigung hätte erreichen müssen, die 40% über der mechanischen Leistung seines Motors liege. Die Version des Fahrers des B sei dagegen in allen Details technisch fundiert, wie die DashCam- Bilder zeigten. Der Anfangsabstand zwischen dem B und dem Polizeifahr- zeug habe auf dieser Grundlage mehr als 30 Meter betragen (Hauptgut- achten S. 16 und S. 20, Eingabe vom 13. September 2021). Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens führt C. aus, es sei darauf hinzu- weisen, dass die geometrische Konstruktion des Polizeifahrzeugs (VW T6 Multivan) es ermögliche, den Raum hinter dem Fahrzeug mit Hilfe eines zentralen Rückspiegels aus einer Entfernung von 10 bis 11 Metern zu be- - 12 - obachten, wobei die Höhe dieses Spiegels und die Anordnung der Heck- scheibe zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall wäre dieser Ab- stand noch grösser, wenn der von der Zeugin – die auf dem rechten Bei- fahrersitz sass – benutzte zusätzliche Rückspiegel unterhalb des ursprüng- lichen Rückspiegels angebracht wäre. Deshalb habe der Beifahrer eines VW T6 Multivan, wie ihn die Polizei zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse benutzt habe, keine Möglichkeit, die Strasse in den 10.5 bis 13.5 Metern, die dem Fahrzeug am nächsten seien, durch den zentralen Rückspiegel zu sehen. Darüber hinaus sei die Behauptung der Zeugin, sie habe die gestri- chelten Linien nicht sehen können, angesichts der Tatsache, dass sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Geschehens auf der Überholspur be- funden haben, nicht nachvollziehbar; die Grösse der Heckscheibe ermög- liche einen Blickwinkel von 26 Grad nach hinten durch den mittleren Rück- spiegel, wodurch die gestrichelten Linien auf der rechten Seite der Fahr- zeuge tatsächlich hätten beobachtet werden können (Ergänzungsgutach- ten S. 1 ff., Eingabe vom 27. Mai 2022). 6.2.3. Bei einer Würdigung des Hauptgutachtens kann festgestellt werden, dass die Variante, welche zum Ergebnis kam, dass zwischen den beiden Fahr- zeugen immer ein Abstand von mindestens 30 Metern bestand, auf Annah- men gründet, welche der Beschuldigte selbst geliefert hatte (vgl. Hauptgut- achten S. 14, Eingabe vom 13. September 2021). So beruht die vorgenom- mene Berechnung hauptsächlich auf der Aussage des Beschuldigten, wo- nach er den automatischen Abstandhalter eingestellt habe. Ob dies im Tat- zeitpunkt tatsächlich der Fall war, lässt sich nicht mehr erstellen. Zudem lassen sich technische Hilfsmittel manuell, oftmals auch durch die Bedie- nung des Gaspedals, ausschalten, weshalb die Tatsache, dass ein Auto mit einem Distanzhalter ausgerüstet ist, kein Garant dafür ist, dass dieser im massgebenden Zeitpunkt auch aktiviert war (siehe auch zutreffend die Vorinstanz in ihrer E. 2.2.9). Soweit der private Gutachter im Ergänzungsgutachten ausführt, die Zeugin habe im Abstand von 10.5 bis 13.5 Meter die Strasse nicht sehen können, ist festzuhalten, dass dies vielleicht in Bezug auf die Strasse der Fall war, nicht aber in Bezug auf ein Fahrzeug in der Höhe eines B. Sodann ändert der Hinweis, es sei nicht möglich, dass die Zeugin die Mit- tellinien nicht habe sehen können, nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen hinsichtlich des Kerngeschehens. So hat die Zeugin glaubhaft ausge- führt, es habe B den Sicherheitsabstand massiv unterschritten. Namentlich habe er einen Sicherheitsabstand von 5 bis 10 Meter gehabt. Sie sei zu ihrer Schätzung gelangt, weil sie ihn im Rückspiegel und am Heck gesehen habe; sie habe sich umdrehen können. Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin, die den Mittelstreifen erst vor Vorinstanz erwähnte, darlegte, wie - 13 - sie normalerweise eine Schätzung vornimmt. Es kann offenbleiben, ob dies im konkreten Fall so war. Kommt hinzu, dass J., Gutachter des Eidgenössischen Instituts für Meteo- rologie, ausgeführt hat, gestützt auf das DashCam-Video könne keine "ver- nünftige" bzw. hilfreiche Aussage zu den Distanzen gemacht werden, da dazu zu viele Annahmen getroffen werden müssten und mit Abweichungen von ungefähr +/- 50 Meter zu rechnen wäre (act. 112). Zusammenfassend vermögen die Privatgutachten das Vertrauen in die Aussagen der Zeugin nicht zu erschüttern. Immerhin kann die Zeugin aus eigener Beobachtung wiedergeben, was sie gesehen hat. Die ins Recht gelegten Gutachten sind nicht geeignet, daran Zweifel zu wecken. 6.2.4. Zusammenfassend ist auf die Sachverhaltsdarstellung der Zeugin abzu- stellen. 6.3. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2018, um 18:30 Uhr, in Schafisheim auf der Autobahn A1 Richtung Bern über eine Distanz von ungefähr 2 Kilometern dem Polizeifahrzeug mit einem Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt ist. Nachdem sich der Abstand auch nach ungefähr 2 Kilometern Fahrt nicht vergrösserte, sah sich die Polizeipatrouille aus Si- cherheitsgründen gezwungen, vom Überhol- auf den Normalstreifen zu wechseln. 7. 7.1. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten zunächst, er habe sich mit einer mas- siven Unterschreitung des Sicherheitsabstands der groben Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht. 7.2. 7.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ge- geben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Ge- fährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je - 14 - schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rück- sichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegen- indizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 7.2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chend Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren, so dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahren- den Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel be- treffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinander- fahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenü- genden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter ei- nem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verste- hen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter an- derem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaf- fenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemei- nen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur – zumindest bei auf der Autobahn und ausserorts gefahre- nen Geschwindigkeiten – jedoch die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrs- teilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe auf- gefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregel- verletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf ei- ner Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). 7.3. Der Beschuldigte hat den notwendigen Abstand über eine Distanz von ca. 2 Kilometern unterschritten. Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und einem Abstand von 10 Metern ergibt sich eine Zeit von 0.3 Sekunden (10m : [120 km/h : 3.6] = 0.3 s). Diese liegt deutlich unter der geforderten Zeit von 0.6 Sekunden. Damit hat der Beschuldigte den notwendigen Si- cherheitsabstand klar unterschritten. Der objektive Tatbestand ist damit er- füllt. - 15 - 7.4. Der subjektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter "ein rücksichts- loses oder sonst schwerwiegend rechtswidriges Verhalten" an den Tag legt, was "schweres Verschulden" und damit mindestens grobe Fahrlässig- keit voraussetzt (GIGER, in: Orell Füessli Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 11 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen; FIOLKA, in. Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N 30 zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrt in Kauf genommen, dass er einem sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befindlichen Polizeifahrzeug im Dun- keln und bei hohem Verkehrsaufkommen auffahren könnte. Dass sich das Polizeifahrzeug auf einer dringlichen Dienstfahrt befand, wusste der Be- schuldigte, der das Blaulicht sah (act. 77 f.). Damit liegt seinerseits mindes- tens grobe Fahrlässigkeit vor. Der subjektive Tatbestand ist somit (eben- falls) erfüllt. 7.5. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich. Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht zu haben, indem wegen seines nahen Auf- fahrens das Polizeifahrzeug vor ihm von der Überholspur auf die Normal- spur habe wechseln müssen. 8.2. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich ge- nannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Nötigung bilden mehrfa- che Schikanestopps im Strassenverkehr mit Gefährdung der Verkehrsteil- nehmer und Unfallfolge. Ebenso das durch Hupen und Lichtzeichen unter- stützte drängende und gefährlich nahe Auffahren an einen Autolenker durch einen nachfolgenden Automobilisten im Tunnel (VELNON/RÜDI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 181 StGB). - 16 - 8.3. Der Beschuldigte ist dem sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befindlichen Polizeifahrzeug während ca. 2 Kilometern mit einem Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt. Dabei war es dunkel, es regnete und es herrschte dichter Verkehr. Die Polizisten sahen sich gezwungen, von der Überholspur auf die Normalspur zu wechseln und die dringliche Dienstfahrt zu unterbre- chen. Dass sich die Polizisten veranlasst sahen, eine dringliche Dienstfahrt zu unterbrechen, um der durch den Beschuldigten herbeigeführten Gefähr- dung der Verkehrssicherheit entgegenzuwirken, gleicht in ihrer Intensität einer Androhung ernstlicher Nachteile. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung ohne weiteres erfüllt. 8.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Wer einem Polizeifahrzeug, das sich auf einer dringlichen Dienstfahrt be- findet, während einer Distanz von ca. 2 Kilometern derart nah auffährt wie der Beschuldigte es getan hat, nimmt in Kauf, dass das Polizeifahrzeug von der Überholspur auf die Normalspur wechseln muss, um eine Auffahrkolli- sion zu vermeiden. Damit liegt seitens des Beschuldigten mindestens Eventualvorsatz vor. Der subjektive Tatbestand ist (ebenfalls) erfüllt. 8.5. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwie- der ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechts- widrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (VELNON/RÜDI, a.a.O., N 46 zu Art. 181 StGB). Vorliegend waren sowohl das Mittel als auch der Zweck unerlaubt. Das Mit- tel, der Polizei derart nah aufzufahren, ist nicht erlaubt. Der Zweck, das vorherfahrende Fahrzeug zu zwingen die Fahrspur zu wechseln, ebenfalls nicht. Die Nötigung ist damit unrechtmässig. 8.6. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich. Damit hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. - 17 - 9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Lehre besteht zwi- schen der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der schweren Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG echte Konkurrenz, weil sie un- terschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.6 und FIOLKA, in. Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 193 zu Art. 90 SVG). Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Die Verkehrsregeln hingegen sollen insbesondere die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen gewährleisten (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Vorliegend ist deshalb von echter Konkurrenz auszugehen. 10. 10.1. Der Beschuldigte hat sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Strafrahmen für beide Vergehen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheits- strafe. 10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 10.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte befindet sich in stabilen Verhältnissen und verfügt über keine Vorstrafen (act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat (vorinstanzliches Urteil, E. 7.5.2). 10.4. 10.4.1. 10.4.1.1. Mit der Vorinstanz gilt es als erstes die Einsatzstrafe festzulegen, wobei dies gestützt auf den Tatbestand der Nötigung erfolgt (vgl. E. 7.6.1 des vo- rinstanzlichen Urteils). - 18 - 10.4.1.2. Hinsichtlich der Tatkomponente der Nötigung ist zu berücksichtigen, dass die Polizisten in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt waren. So sahen sie keine andere Möglichkeit, als die Spur zu wechseln, um eine Auffahrkolli- sion verhindern zu können. Weiter leicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist, dass der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt war. Es stand ihm frei, sich ganz normal mit dem Verkehr fortzubewegen. Umso schwerer wiegt die Entscheidung sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Verglichen mit anderen denkbaren Nötigungen ist indessen zu berücksichtigen, dass die Nötigung vorliegend nur relativ kurz dauerte und im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlun- gen nicht allzu schwer wiegt. Zusammenfassend liegt ein immer noch leich- tes Verschulden vor. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Nötigungen erscheint eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. 10.4.2. Betreffend die Tatkomponente der schweren Verletzung von Verkehrsre- geln gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bei dichtem Verkehr und bei Dunkelheit, sowie bei leichtem Regen und nasser Fahrbahn viel zu nahe aufgefahren ist. So hat er ein erhebliches, konkretes Risiko für eine Auffahrkollision geschaffen. Dabei hat er in erster Linie die beiden Polizis- ten gefährdet, die vor ihm gefahren sind. Sodann hat er ganz allgemein die Verkehrssicherheit auf der Autobahn gefährdet. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für dieses Vorgehen als schuldange- messen. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist entsprechend zu aspe- rieren und in Würdigung der zeitlichen, sachlichen und örtlichen Nähe zur Nötigung um 30 Tagessätze Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu erhöhen 10.4.3. Betreffend die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Ebenfalls neutral zu berücksichtigen ist die mangelnde Einsicht und Reue des Beschuldigten. Folglich fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht. Insgesamt ergeben sich vorliegend für das Obergericht 120 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es – auch unter Berücksichti- gung der auszusprechenden Verbindungsbusse – indessen bei 80 Tagess- ätzen Geldstrafe. 10.5. 10.5.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das - 19 - Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 10.5.2. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschul- digten von gesamthaft Fr. 16'250.00 auszugehen. So verdient der Beschul- digte nach eigenen Angaben (act. 146) und gemäss eingereichten Lohnab- rechnungen (Beilagen zur Eingabe vom 22. Oktober 2021) monatlich 15'000.00, wobei er einen 13. Monatslohn erhält. Bei einem Pauschalabzug von 25% für Krankenkasse und Steuern, 15% Abzug Unterstützungspflicht für die Ehefrau, 15% Abzug für das erste und 12.5% Abzug für das zweite Kind, resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 230.00. 10.6. 10.6.1. Das Gericht schiebt dem Vollzug der Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (vgl. 134 IV 1 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). 10.6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1) und lebt in stabilen Verhält- nissen. Es kann damit gerechnet werden, dass bereits eine bedingte Strafe spezialpräventive Wirkung entfalten wird. Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 10.7. 10.7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschul- digten soll ein Denkzettel verabreicht werden. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeord- nete Bedeutung zukommen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). - 20 - 10.7.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 erscheint zu hoch und ist auf Fr. 4'500.00 festzusetzen. Bei einer Tages- satzhöhe von Fr. 230.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) von 20 Tagen festzusetzen. 11. 11.1. 11.1.1. Die Berufung des Beschuldigten wird mit Ausnahme des leicht tieferen Ta- gessatzes und der tieferen Verbindungsbusse abgewiesen. Bei Letzteren handelt es sich um unwesentliche Änderungen i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb der Beschuldigte dennoch die gesamten Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 11.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 11.2. 11.2.1. Der Beschuldigte wird in den beiden Hauptanklagepunkten schuldig ge- sprochen. Betreffend die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit wurde das Verfahren eingestellt, die diesbezüglichen Kosten standen aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Handlungen und waren auch notwendig. Die erstinstanzliche Kos- tenauflage sämtlicher Kosten an den Beschuldigten ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). Damit hat der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Kosten zu tragen. 11.2.2. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschä- digung auszurichten (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426). Der Beschul- digte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens seine erstinstanzlichen Par- teikosten selber zu tragen. Dazu gehören auch die geltend gemachten Kos- ten für das private Gutachten. 12. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV - 21 - 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung durch das Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Auto- bahn infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Geset- zesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. total Fr. 18'400.00, sowie einer Busse von Fr. 4'500.00 verurteilt. Für den Fall dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatz- freiheitstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe ge- mäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird ge- stützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'612.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. - 22 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'833.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Döbeli