6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 29'218.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'900.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'609.05 auferlegt. - 42 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser, eine Entschädigung von Fr. 36'047.35 auszurichten.