Die Zeiträume und Vermögenswerte, in Bezug auf die der Beschuldigte von den Vorwürfen des Pfändungsbetrugs und gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen wird, stehen in einem engen Zusammenhang zu den für diese Vorwürfe erfolgten Schuldsprüchen und es erfolgten diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten oder zumindest ein höherer Anteil der Verfahrenskosten hätten auferlegt werden können. Da das Obergericht an das Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, hat es jedoch bei der vorinstanzlichen hälftigen Auferlegung der Verfahrenskosten sein Bewenden. Die erstinstanzlichen