Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Nr. 18338/19 vom 27. September 2022 i.S. Otite gegen Vereinigtes Königreich). Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses ist folglich eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB auszusprechen.