StGB knapp zu bejahen ist. Sein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vermag jedoch das erhebliche öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen, zumal sich die Integration des Beschuldigten in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich und die Wiedereingliederungschancen im Kosovo als intakt erweisen und es seiner Ehefrau zumutbar wäre, dem Beschuldigten in den Kosovo zu folgen. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff.