Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einem hohen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechts- und Werteordnung. Ausserdem bestehen aufgrund seines Verhaltens und der fehlenden Einsicht und Reue erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Aufgrund der Dauer und Schwere der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ist damit von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten auszugehen.