7.4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, wobei das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden war und ansonsten eine höhere Strafe ausgesprochen hätte, welche sodann unbedingt ausgefallen wäre. Ausländerrechtlich liegt ein sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte hat das schweizerische Sozialsystem, das primär auf Solidarität und Loyalität beruht, durch den gewerbsmässigen Betrug zum