B. ist im Umfang von täglich zwei bis drei Stunden als Reinigungsmitarbeiterin tätig und verdient pro Monat rund Fr. 1'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.; GA act. 179), womit sie nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Unter diesen Umständen wäre es ihr ohne Weiteres möglich, sich im Kosovo um eine entsprechende Anstellung zu bemühen und das Familienleben mit dem Beschuldigten dort zu pflegen.