act. 107 f.). Die Ehegatten sprechen miteinander albanisch (GA act. 182) und wie beim Beschuldigten ist auch bei ihr aufgrund der zahlreichen regelmässigen Ferienbesuche (VO 4 act. 52; VO 5.7 act. 278 ff.) trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von einem nach wie vor engen Bezug zum Herkunftsland auszugehen. In der Schweiz kann hingegen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, nicht von einer sehr starken Integration ausgegangen werden. B. ist im Umfang von täglich zwei bis drei Stunden als Reinigungsmitarbeiterin tätig und verdient pro Monat rund Fr. 1'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.;