BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Zudem würde die Landesverweisung ein Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nicht verunmöglichen, da es ihr zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten in den Kosovo zurückzukehren. B. ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Sie hat den Beschuldigten im Jahr 1985 im Kosovo geheiratet und ist ihm im Jahr 1998 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit den vier damals bereits geborenen Kindern aus dem Kosovo in die Schweiz gefolgt (VO 5.12 act.