Durch eine Landesverweisung würde das Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau und den beiden volljährigen Kindern K. und L. betroffen. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen volljährigen Kindern würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3).