In Bezug auf seine gesundheitliche Situation führte die Gutachterin aus, dass eine Landesverweisung und eine Trennung von der Familie eine Belastung darstellen würden. Wichtig sei, dass es im betreffenden Land Psychiater gebe, die den Beschuldigten im Falle einer Dekompensation angemessen behandeln könnten. Dies sei in Europa möglich (GA act. 154).