Berufungsverhandlung, es seien alle [Bekannten und Verwandten] fortgegangen und es gebe in Z. niemanden mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), dürfte es sich daher um eine Übertreibung handeln. Selbst wenn dem so wäre, wäre es für den Beschuldigten mit seinem Hintergrund ohne Weiteres möglich, wieder neue Kontakte zu knüpfen. Ausserdem würde sich der Beschuldigte mit dem Eintritt ins Rentenalter seine AHV-Rente in den Kosovo auszahlen lassen können (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.475.1]), womit er über ein gewisses Grundeinkommen und damit eine finanzielle Absicherung verfügen würde.