Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten liegen im mittleren Bereich (vgl. E. 3.5.3; GA act. 177 f.), was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer eher unter dem zu Erwartenden liegt. Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich über die Kontakte zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz hinaus in nennenswerter Weise gesellschaftlich (z.B. im Rahmen von Freiwilligen- bzw. Vereinsarbeit, Sport, Kontakte am Wohnort usw.) integriert hätte. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe ausserhalb seiner Familie mit seinem Bruder und einem Nachbar Kontakt, ansonsten fast mit niemandem (GA act. 183).