Im Zeitraum von 2007 bis Mitte 2010 war der Beschuldigte nicht erwerbsfähig und bezog rechtmässig Invalidenleistungen. Obwohl er seit Mitte 2010 bis mindestens Ende 2017 (vgl. E. 3.5) und wohl auch darüber hinaus (vgl. E. 4.3) wieder arbeitsfähig war bzw. ist, ist er seither offiziell keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat stattdessen bis Ende Februar 2017 unrechtmässig Invalidenleistungen und ab März 2017 bis mindestens Ende September 2018 Sozialhilfe bezogen (VO 5.7 act. 8 ff.). Der Beschuldigte erachtet sich nach wie vor als nicht bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig (GA act. 175; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14).