Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er ist mit B. (geb. […]) verheiratet und hat zusammen mit ihr sechs volljährige Kinder, die alle in der Schweiz wohnhaft sind und über Niederlassungsbewilligungen oder das Schweizer Bürgerrecht verfügen (VO 6 act. 107 f.). Die beiden jüngsten Kinder K. (geb. tt.mm.2001) und L. (geb. tt.mm.2000) wohnen zusammen mit dem Beschuldigten und seiner Ehefrau in Y. (GA act. 178 f.), wobei L. immer weniger dort und viel mehr bei seiner Freundin verweile (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Zudem lebt sein Bruder M. in der Schweiz. Seine beiden Schwestern und ein weiterer Bruder leben in Deutschland (VO 4 act. 39; GA act. 183).