7.4. 7.4.1. Der 63-jährige Beschuldigte reiste gemäss seinem Ausländerausweis am 6. April 1996 in die Schweiz ein und besitzt eine Niederlassungsbewilligung (VO 5.12 act. 320). Aufgrund seiner Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13; GA act. 182; VO 5.4 act. 41) sowie der Einkommen, die ab dem Jahr 1989 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschuldigten ersichtlich sind (VO 5.4 act. 35), ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bereits seit 1989 und damit seit rund 34 Jahren legal in der Schweiz aufhält. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz.