Zwar hat der Beschuldigte die Täuschungshandlungen, die zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs führten, vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen (vgl. E. 3.6), massgebend ist jedoch der Zeitpunkt des gesamten tatbestandsmässigen Handelns bis zur materiellen Beendigung. Da der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet und erst mit dem Eintritt der Bereicherung beendet ist und die Schädigung und Bereicherung vorliegend bis zum 28. Februar 2017 eingetreten sind (vgl. E. 3.8), ist das tatbestandsmässige Handeln in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug ebenfalls in den zeitlichen Geltungsbereich der