7.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger (VO 5.7 act. 269). Er hat sowohl mit dem gewerbsmässigen Betrug als auch mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB begangen. Zwar hat der Beschuldigte die Täuschungshandlungen, die zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs führten, vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen (vgl. E. 3.6), massgebend ist jedoch der Zeitpunkt des gesamten tatbestandsmässigen Handelns bis zur materiellen Beendigung.