6.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 129 Tagen (16. August 2018 bis 22. Dezember 2018) auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für eine Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch – ein Absehen von der Landesverweisung.