Die Vorinstanz hat den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 2 Jahre mit einer Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht verwehrt, einen höheren unbedingten Strafteil oder eine längere Probezeit festzusetzen, weshalb des damit sein Bewenden hat. Eine Herabsetzung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung nicht in Frage. - 33 -