Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich während der Dauer des Strafverfahrens wohlverhalten. Er zeigt zwar keine Einsicht und Reue in Bezug auf die begangenen Taten, jedoch ist davon auszugehen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von 129 Tagen eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen hat und er bereits aus dem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird. Auch wenn aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und seiner komplett fehlenden Einsicht und Reue erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist damit eine eigentliche Schlechtprognose knapp zu verneinen, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren