Die obergerichtliche Strafzumessung würde damit insgesamt zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von zwei Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe führen, selbst wenn von einer leicht überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten und einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist es dem Obergericht aufgrund - 32 - des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat.