Zwar hat die Vorinstanz für die Begründung des Urteils rund 5 ½ Monate gebraucht und damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO missachtet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geht damit aber noch knapp nicht einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2), zumal sich der Beschuldigte nicht in Sicherheitshaft befunden und es sich in sachverhaltlicher Hinsicht um einen eher überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat.