Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte über einen langen Zeitraum keine hohe Krankheitsaktivität seiner schizoaffektiven Störung aufgewiesen hat (vgl. E. 3.5) und sich sein Zustand im Falle einer Dekompensation jeweils relativ schnell wieder verbessert hat (vgl. VO 5.6 act. 357; Austrittsbericht T. vom 7. Juli 2021 [Beilage zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung]), ist eine besondere Empfindlichkeit und damit erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu verneinen.