Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte über einen langen Zeitraum keine hohe Krankheitsaktivität seiner schizoaffektiven Störung aufgewiesen hat (vgl. E. 3.5) und sich sein Zustand im Falle einer Dekompensation jeweils relativ schnell wieder verbessert hat (vgl. VO 5.6 act. 357;