In Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe hat der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand eingestanden, jedoch nach wie vor bestritten, vorsätzlich und schuldhaft gehandelt zu haben. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3 mit Hinweisen).