Die Täterkomponente würde sich sodann neutral auswirken. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Andere Faktoren wie Einsicht, Reue oder ein Geständnis, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. In Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe hat der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand eingestanden, jedoch nach wie vor bestritten, vorsätzlich und schuldhaft gehandelt zu haben.