6.4. Diese Strafe wäre für die Pfändungsbetrüge sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe angemessen zu erhöhen oder es wäre – wo dies bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund der schwere des Verschuldens möglich gewesen wäre – zusätzlich eine Geldstrafe für diese Delikte auszufällen.