Umso schwerer wiegt seine Entscheidung, dennoch Invalidenleistungen zu ertrügen, und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und - 31 - Deliktssummen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.