Es sind keine inneren oder äusseren Umstände, insbesondere keine Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 3.10), ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Der Beschuldigte ist während des gesamten Tatzeitraums voll arbeitsfähig gewesen und hat mindestens teilweise auch tatsächlich gearbeitet. Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch ein legales Einkommen zu bestreiten. Umso schwerer wiegt seine Entscheidung, dennoch Invalidenleistungen zu ertrügen, und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a;