Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände, insbesondere keine Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 3.10), ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können.