Der Beschuldigte ging planmässig und mit einer gewissen kriminellen Energie vor, indem er nicht nur durch falsche Angaben in den Fragebogen der SVA Aargau, sondern auch durch gezieltes Vortäuschen oder zumindest Übertreiben von Krankheitssymptomen gegenüber Dr. F. getäuscht, seine Tochter in die Täuschungshandlungen mit einbezogen und weitere organisatorische Vorkehrungen (Schwarzarbeit; nicht auf ihn eingelöste Autos, vgl. E. 3.11) getroffen hat, um die Verbesserung seines Gesundheitszustands zu verbergen. Damit ist sein Verhalten erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, das eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen.