act. 368; vgl. E. 3.10). Obwohl sich diese Beurteilung auf die Betrugsvorwürfe zum Nachteil der SVA Aargau bezieht, kann auch in Bezug auf den Vorwurf des Pfändungsbetrugs darauf abgestellt werden, da es sich um ähnlich gelagerte Delikte, die in den selben Zeitraum fallen, handelt. Es ist somit von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug auszugehen. 5.6. Der Beschuldigte ist demnach betreffend das Verschweigen der Lebensversicherung bis und mit 25. Januar 2016, die Liegenschaft im Kosovo und den Verdienst im Januar 2018 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.