21 StGB ausgeschlossen ist. Indem der Beschuldigte im Wissen um seine Liegenschaft im Kosovo, seine Lebensversicherung sowie sein Einkommen im Januar 2018 unterschriftlich bestätigt hat, nebst der IV- Rente, den Ergänzungsleistungen bzw. der Sozialhilfe und dem UBS-Konto über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (VO 6 act. 12 ff.), hat er diese wissentlich und willentlich verheimlicht und die Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger damit zumindest in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.