Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), weshalb ihm auch die Lebensversicherung bekannt sein musste. Der Beschuldigte hat auf jedem Pfändungsprotokoll mit seiner Unterschrift bestätigt, dem Betreibungsamt vollständig und wahrheitsgetreu über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben und auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden zu sein (VO 6 act. 13 ff.), womit ihm seine Pflichten im Rahmen der Pfändung bewusst waren oder zumindest hätten bewusst sein müssen und auch ein Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB ausgeschlossen ist.