159) und um das Einkommen von Fr. 4'000.00 im Januar 2018 zu erzielen, hat er gearbeitet, was ihm beides nicht entgangen sein kann. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen im März 2013 berücksichtigt (VO 5.11 act. 10), was eine entsprechende Angabe des Beschuldigten voraussetzt, und der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bei der P. im November 2013 eine Beschwerde an das Versicherungsgericht erhoben (VO 5.6 act. 68 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), weshalb ihm auch die Lebensversicherung bekannt sein musste.