5.4. Entgegen seinen Ausführungen hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der betreffenden Pfändungen gewusst, dass er über eine Liegenschaft im Kosovo, eine Lebensversicherung sowie im Januar 2018 über ein Einkommen verfügt hat. Der Beschuldigte hat in seinem Haus in Z. (Kosovo) jeweils Ferien verbracht (GA act. 159) und um das Einkommen von Fr. 4'000.00 im Januar 2018 zu erzielen, hat er gearbeitet, was ihm beides nicht entgangen sein kann.