Der Beschuldigte macht hingegen geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Pflichten zu erkennen und alle Positionen seiner Aktiven und Passiven zu überblicken. Er sei sich nicht bewusst gewesen, was er gemacht habe, eventualiter, dass dies verboten sei und wenn er sich dessen bewusst gewesen sei, sei er nicht fähig gewesen, nach dieser Erkenntnis zu handeln (Berufungsbegründung Ziff. 11).