IV-Rente, den Ergänzungsleistungen bzw. der Sozialhilfe und dem UBS- Konto über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 f.; vgl. Berufungsbegründung Ziff. 11). Erstellt ist zudem, dass bei den Pfändungen jeweils kein pfändbares Vermögen festgestellt wurde und in der Folge Verlustscheine gegen ihn ausgestellt wurden (VO 6 act. 12 ff.; VO 2 act. 4 ff., act. 66/4 f.). Der objektive Tatbestand sowie die objektive - 28 - Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt, was vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird.