5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.1 betreffend Verschweigen der Lebensversicherung bis und mit 25. Januar 2016, der Liegenschaft im Kosovo und des Verdienstes im Januar 2018 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.