Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte war damit in Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 voll schuldfähig. 4.6. Damit ist der Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 schuldig zu sprechen.