Im Gutachten wird ausgeführt, dass auch im Jahr 2018 nicht von einer krankheitsbedingten reduzierten Steuerungsfähigkeit oder reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne, als der Beschuldigte die entsprechenden Institutionen nicht über seinen deutlich gebesserten psychischen Krankheitszustand und seine gute psychische Leistungsfähigkeit informiert habe (VO 5.6 act. 363). Zwar bezieht sich diese Beurteilung auf die Meldung seines verbesserten Gesundheitszustands und nicht auf die Meldung seines Einkommens, da es sich jedoch um ähnlich gelagerte Vorwürfe handelt, ist nicht von einem Unterschied in Bezug auf die - 27 -