D. vom 8. Dezember 2019 abzustellen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte wegen der diagnostizierten psychischen Störungen nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig war (VO 5.6 act. 368). Im Gutachten wird ausgeführt, dass auch im Jahr 2018 nicht von einer krankheitsbedingten reduzierten Steuerungsfähigkeit oder reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne, als der Beschuldigte die entsprechenden Institutionen nicht über seinen deutlich gebesserten psychischen Krankheitszustand und seine gute psychische Leistungsfähigkeit informiert habe (VO 5.6 act. 363).