4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. In Bezug auf die Frage der Schuldunfähigkeit ist auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 abzustellen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte wegen der diagnostizierten psychischen Störungen nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig war (VO 5.6 act. 368).