4.4. Der Beschuldigte ist während der Dauer seines Sozialhilfebezugs mehrfach auf seine Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 2 SPG hingewiesen worden und hat jeweils unterschriftlich bestätigt, diese Pflichten zur Kenntnis genommen zu haben (VO 5.7 act. 12 f., 38 f., 69 f., 75). Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, seine Tochter habe ihm, als er den Antrag um Sozialhilfe unterschrieben habe, gesagt, er dürfe keine Schwarzarbeit leisten (VO 4 act. 40). Der Beschuldigte hat somit gewusst, dass er sein Einkommen der Gemeinde melden musste.