4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte ab Januar 2018 bis und mit Juli 2018 monatlich Fr. 4'000.00 verdient hat, dieses Einkommen bei der Gemeinde Y. nicht gemeldet hat und die Gemeinde Y. ihm deshalb im Irrtum über seine Anspruchsberechtigung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 13'303.10 ausbezahlt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.4, 4.2.2 f., 6.4.2; vgl. Berufungsbegründung Ziff. 10).