Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, und setzt in der Variante des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). - 26 -