4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.2 betreffend Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Für die Zeiträume vom 16. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und vom 1. August 2018 bis zum 30. September 2018 erfolgte ein Freispruch, was unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen ist.