Wegen Rücken-, Knie- und Nackenschmerzen könne er maximal 30 Minuten Autofahren (VO 5.4 act 332 ff.). Selbst nachdem ihm die Observationsergebnisse eröffnet worden sind, hat er zunächst daran festgehalten, jeweils nur für zwei bis drei Stunden zu arbeiten (VO 5.4 act. 336). 3.12. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 schuldig zu sprechen. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 ist der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.